Wird ein Mietobjekt fremdfinanziert, können Vermieter die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Wird das Darlehen später durch ein neues Darlehen abgelöst, können auch die Schuldzinsen für dieses sogenannte Umschuldungsdarlehen abgesetzt werden, weil der Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung fortbesteht.


Hinweis: Dies gilt aber nur, soweit die Valuta des neuen Darlehens nicht über den abzulösenden Darlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt.


Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen zudem nicht abgesetzt werden, wenn sie wegen der Finanzierung eines erlittenen Fremdwährungskursverlusts anfallen. Im Urteilsfall hatte ein privater Vermieter zur Finanzierung eines Wohnungskaufs zunächst ein Darlehen in Schweizer Franken im Wert von 105.000 EUR aufgenommen. Sechs Jahre später schuldete er das Fremdwährungsdarlehen um. Infolge der Währungskursentwicklung hatte sich seine Rückzahlungsverpflichtung nun auf 139.309 EUR erhöht, so dass er in dieser Höhe ein Umschuldungsdarlehen bei einer Bausparkasse aufnahm.


Das Finanzamt des Vermieters erkannte die Schuldzinsen für dieses Darlehen nur in Höhe des ursprünglichen Darlehensbetrags von 105.000 EUR (Ursprungsbetrag) an. Die Schuldzinsen, die auf den Darlehensmehrbetrag entfielen, erkannte es nicht als Werbungskosten an. Der BFH folgte dieser Sichtweise nun und erklärte, dass das Wechselkursrisiko schließlich nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sei.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2019)

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