Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Vorschrift des § 50a Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.
Hinweis: In § 50a EStG ist lediglich die Art und Weise der Steuererhebung (hier: durch Steuerabzug) geregelt. Die Vorschrift begründet keine Steuerpflicht, sondern setzt diese voraus. Ob inländische Einkünfte überhaupt eine beschränkte Steuerpflicht begründen, ist in § 49 EStG geregelt.
In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, dass kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen ist, wenn Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister gezahlt werden. Das BMF weist darauf hin, dass diese Gelder weder für
- eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung (nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG) noch für
- eine Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
gezahlt werden. Daraus folgt: Für den Schuldner solcher Vergütungen besteht keine Verpflichtung, eine Abzugsteuer einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Vom Steuerabzug ausgenommen sind nach dem Schreiben verschiedenste Internetwerbeformate wie beispielsweise:
- Werbung in Onlinesuchmaschinen und auf Vermittlungsplattformen,
- Social-Media-Werbung,
- Bannerwerbung und
- vergleichbare sonstige Onlinewerbung.
Hinweis: Die Ausnahme vom Steuerabzug gilt unabhängig davon, welches Vergütungsmodell im konkreten Vertragsverhältnis vereinbart wurde (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2019)
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