Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag („negative Sonderausgaben“), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert.
Eheleute aus Baden-Württemberg wollten diese Besteuerung kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) abwenden. Sie hatten 2012 aufgrund einer Betriebsprüfung eine erhebliche Kirchensteuererstattung für die Vorjahre erhalten. Es kam in dem Jahr deshalb zu einem Erstattungsüberhang von 166.744 EUR, den die Eheleute mit ihrem bestehenden Verlustvortrag aus den Vorjahren verrechnen wollten, um darauf keine Steuern zahlen zu müssen.
Das Finanzamt lehnte dies ab und wurde in seiner Entscheidung nun vom BFH bestätigt. Die Bundesrichter urteilten, dass Erstattungsüberhänge im Berechnungsschema des Einkommensteuergesetzes erst an der Stelle zu berücksichtigen seien, an der die Sonderausgaben abgezogen würden – mithin erst nach dem Abzug eines Verlustvortrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Es kann also – wie im Urteilsfall – dazu kommen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers bei 0 EUR liegt, er aber gleichwohl Einkommensteuer zahlen muss, weil ein Kirchensteuerüberhang erst in einem zweiten Berechnungsschritt hinzugerechnet wird.
Hinweis: Der BFH betonte, dass die Besteuerung eines Erstattungsüberhangs sogar dann rechtmäßig ist, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr ihrer ursprünglichen Zahlung nicht steuermindernd als Sonderausgaben ausgewirkt hat.
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(aus: Ausgabe 10/2019)
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