Wenn volljährige Kinder bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer weiteren Ausbildung nur noch dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).
Hinweis: Der Umfang der Erwerbstätigkeit ist hingegen irrelevant, wenn sämtliche Ausbildungsgänge noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehören. In diesem Fall zahlt die Familienkasse das Kindergeld ungeachtet der Anzahl der Wochenstunden fort.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun im folgenden Fall entschieden, dass eine solch günstige Verklammerung von mehreren Ausbildungsgängen ausscheidet, wenn die aufgesattelte Ausbildung lediglich als Nebensache zu werten ist und die dabei parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit die hauptsächliche Tätigkeit bildet.
Hier hatte eine Tochter ihre Ausbildung zur Verwaltungsangestellten beendet und anschließend einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin durchlaufen. Während dieser Zeit stand sie bereits in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei einer Stadtverwaltung. Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlungen nach Abschluss der Erstausbildung eingestellt und darauf verwiesen, dass die Tochter während der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
Der BFH sah das auch so und urteilte, dass mehrere Ausbildungsabschnitte nicht zu einer einheitlichen Erstausbildung verklammert werden können, wenn die Erwerbstätigkeit nach dem ersten Ausbildungsabschluss – wie im Urteilsfall – die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die Ausbildungsmaßnahme lediglich eine Nebensache ist, die auf die Weiterbildung oder den Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf ausgerichtet ist.
Hinweis: Liegt der Schwerpunkt während einer aufgesattelten Ausbildung auf der Erwerbstätigkeit, scheidet ein Kindergeldanspruch aus.
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(aus: Ausgabe 10/2019)
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