Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern vom Staat seit dem 01.07.2019 ein Kindergeld von jeweils 204 EUR pro Monat. Für das dritte Kind erhöht sich der Satz auf 210 EUR, für jedes weitere Kind auf 235 EUR.
Daneben sieht das Einkommensteuergesetz für Eltern einen Kinderfreibetrag vor, der für das Steuerjahr 2019 bei 7.620 EUR liegt (einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes). Wichtig zu wissen: Eltern können nicht beide Vergünstigungen beziehen, sondern erhalten entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
Hinweis: Das Kindergeld wird zunächst allen Eltern monatlich auf das Konto überwiesen. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft später das Finanzamt, ob die Eltern für das abgelaufene Steuerjahr stärker profitieren würden, wenn man ihnen – statt der Auszahlung des Kindergeldes – bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens den Kinderfreibetrag abziehen würde (Günstigerprüfung).
Fällt die Steuerersparnis durch den Freibetrag höher aus als das ausgezahlte Kindergeld, wird der Freibetrag bei der Steuerberechnung abgezogen und das ausgezahlte Kindergeld angerechnet, so dass unterm Strich eine höhere finanzielle Entlastung für die Eltern eintritt als allein durch die Kindergeldauszahlung.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2019)
Comments are closed