Sogenannte Prepaid-Verträge werden von Mobilfunkkunden gerne genutzt, um die volle Kostenkontrolle über ihre Handynutzung zu behalten. Für den Mobilfunkanbieter haben die Verträge den Vorteil, dass die Kunden ihnen ein zinsloses Darlehen in Form des Prepaid-Guthabens gewähren, das bei Nichtnutzung an den Anbieter fallen kann.
Wie beim Anbieter verbleibende Restguthaben umsatzsteuerlich zu behandeln sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Im vorliegenden Fall hatte der klagende Mobilfunkanbieter mehrere Prepaid-Verträge gekündigt und den betroffenen Kunden angeboten, sich das Restguthaben entweder erstatten oder auf eine neue SIM-Karte umbuchen zu lassen. Guthaben, die nicht auf diese Weise von den Kunden abgerufen wurden, wurden vom Mobilfunkanbieter erfolgswirksam aus der Handels- und Steuerbilanz ausgebucht. Die erfolgswirksam ausgebuchten Restguthaben wurden von ihm jedoch nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Hinweis: Bei der ursprünglichen Umsatzbesteuerung der aufgeladenen Guthaben war der Anbieter zuvor von der Anzahlungsbesteuerung zur nachträglichen Verbrauchsbesteuerung übergegangen.
Der BFH urteilte nun, dass der Anbieter aus den stehengebliebenen Restguthaben noch Umsatzsteuer abführen muss. Umsatzsteuerlich stellen sie nach Auffassung des Gerichts ein nachträgliches Entgelt dar, das die Kunden für die Möglichkeit gezahlt haben, die technische Infrastruktur des Anbieters zu nutzen.
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(aus: Ausgabe 10/2019)
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