Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Lieferung einer Offshore-Bohreinheit nach dem Unionsrecht nicht steuerbefreit ist.


Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft ein in Rumänien ansässiges Unternehmen. Es verkaufte im Mai 2008 drei selbsthebende Offshore-Bohreinheiten an maltesische Gesellschaften für einen Gesamtbetrag in Höhe von ca. 82 Mio. EUR. Die Bohreinheiten wurden im Schwarzen Meer betrieben. Für die Lieferung dieser Plattformen stellte es nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) und dem entsprechenden nationalen Recht Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis aus.


Der EuGH verneinte auf Vorlage des rumänischen Gerichts eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht. Die MwStSystRL sei dahingehend auszulegen, dass der Ausdruck „Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind“ beinhalte, dass die schwimmenden Konstruktionen zur Fahrt eingesetzt würden. Ein Schiff könne nur als zur Fahrt eingesetzt angesehen werden, wenn es überwiegend für die Fortbewegung im Meeresraum verwendet werde. Eine Steuerbefreiung sei demnach auf die Lieferung von schwimmenden Konstruktionen von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bohreinheiten, die überwiegend stationär für die Förderung von Kohlenwasserstoffvorkommen verwendet würden, nicht anwendbar.


Hinweis: Auch nach deutschem Recht dürfte die Lieferung derartiger Bohreinheiten nicht umsatzsteuerfrei sein. Die begünstigten Wasserfahrzeuge werden bestimmten Positionen des Zolltarifs entnommen. Unter die nichtbegünstigten Positionen fallen zum Beispiel Feuerschiffe und schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2019)

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