„Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen!“ Diese Redensart hätte ein Mann aus Berlin wohl besser befolgen sollen. Nach der Scheidung im Jahr 1984 hatten er und seine Exfrau das gemeinsame Hausgrundstück nämlich nicht aufgeteilt. Stattdessen hatte sich der Mann verpflichtet, alle Aufwendungen für das Haus zu tragen. Dafür erhielt er dieses de facto.
Erst 28 Jahre später vereinbarten die geschiedenen Eheleute, dass der Mann auch alleiniger Eigentümer des Hauses werden sollte. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Hierzu muss man wissen, dass eine Vermögensübertragung im Rahmen einer Scheidung in der Regel keine Grunderwerbsteuer verursacht. Doch, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) klarstellte, sind gewisse Besonderheiten zu beachten.
Generell gilt die Übertragung eines Grundstücks nur dann als steuerfrei, wenn die Scheidung ursächlich dafür ist. 28 verstrichene Jahre sprechen stark gegen diese Ursächlichkeit. Doch die Zeit allein ist nicht ausschlaggebend. Manchmal dauert es aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen langwieriger Rechtsstreitigkeiten über das Vermögen oder anderer Finanzierungsfragen – einfach etwas länger. Der Kläger konnte jedoch weder das eine noch das andere nachweisen. Vielmehr ließ die damalige Vereinbarung über die Kostenübernahme auf eine einvernehmliche Regelung schließen.
Das FG verkannte auch nicht, dass bei Familienheimen eigentlich immer davon ausgegangen werden kann, dass die Scheidung ursächlich für die Vermögensübertragung ist. Doch da die Ehe nur einen Monat gedauert hatte und das Haus in dieser Zeit noch gar nicht fertiggestellt, geschweige denn bezogen worden war, wich es von diesem Grundsatz ab. Der klagende Exmann musste also zu Recht Grunderwerbsteuer zahlen.
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(aus: Ausgabe 11/2015)
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