Die Entnahme von Nahrungsmitteln aus dem unternehmerischen Bereich für den privaten Verzehr ist umsatzsteuerpflichtig. Damit Unternehmer nicht jede Entnahme einzeln aufzeichnen müssen, sieht die Finanzverwaltung pauschale monatliche Beträge vor. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um diese Entnahmepauschalen bei einer Schlachterei mit einer Filiale, die zusätzlich Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service und einen Mittagstisch betrieb. 


Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass keine Aufzeichnungen über die Entnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Familien geführt worden waren. Daher erhöhte er die dem Regelsteuersatz von 19 % und dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegenden Entnahmen entsprechend der Anzahl der Familienmitglieder und dem Alter der zugehörigen Kinder auf Grundlage der Pauschbeträge, die die amtliche Richtsatzsammlung für Fleischereien vorsieht.


Die Schätzung der Entnahmen an sich war nach Auffassung des BFH rechtens, da keine genauen Aufzeichnungen vorlagen. Allerdings müssen die Pauschbeträge angepasst werden, wenn die Verhältnisse des Unternehmens vom Normalfall abweichen. Im Streitfall konnte die Schlachterei überzeugend darlegen, dass ihre Umsätze zu 19 % geringer sind als bei vergleichbaren Betrieben. Daher musste das Finanzamt die Pauschbeträge für die Entnahmen zu 19 % entsprechend niedriger ansetzen. Es musste einsehen, dass selbst bei fehlenden Aufzeichnungen über Einzelentnahmen nicht immer die amtlichen Pauschalen anzusetzen sind. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2015)

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