Kaum ein anderes Thema hat die Baubranche in letzter Zeit so bewegt wie der Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Für Leistungen zwischen zwei in der Branche tätigen Unternehmen gilt danach die Ausnahme, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies nicht für alle Branchenvertreter gilt: Vor allem bei Bauträgern als Leistungsempfängern findet seither kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft mehr statt. 


In diesem Zusammenhang stellt sich unter anderem die Frage, wie mit den Altfällen umzugehen ist. Denn viele Bauträger haben die Umsatzsteuer für ihre Subunternehmer in der Vergangenheit abgeführt und können sich die zu Unrecht gezahlten Beträge nun vom Finanzamt erstatten lassen. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Umsatzsteuer in diesem Fall vom Subunternehmer nachgezahlt werden muss. Dieser hat ja bislang keine Umsatzsteuer für seine Bauleistung abgeführt.


Das Finanzgericht (FG) Münster hat nun ernstliche Zweifel an dieser Regelung geäußert. Seiner Ansicht nach verstößt die Nachforderung vom Subunternehmer möglicherweise gegen rechtsstaatliche Grundsätze. 


Hinweis: Diese Entscheidung ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, so dass sie nicht endgültig ist. Es haben aber auch schon andere – etwa das FG Berlin-Brandenburg – Zweifel an der Regelung geäußert. Letztlich muss die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs abgewartet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2015)

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