Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ein horizontaler Verlustausgleich sowohl bei der Ermittlung der „Summe aller positiven Einkünfte“ als auch bei der „Summe der positiven gewerblichen Einkünfte“ vorzunehmen, wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) nun entschieden hat. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen.


Über die Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften kompensieren Sie als Unternehmer die gewerbesteuerliche Belastung dadurch, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8fache des Steuermessbetrags mindert. Im Idealfall gleicht sich das in etwa aus, wenn die Gemeinde keinen Hebesatz von mehr als 380 % fordert. Allerdings ist der Abzug auf einen Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt. Nach einer gesetzlichen Formel wird die Steuerermäßigung insoweit auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags gilt dabei als Bezugsgrößen die Summe der positiven gewerblichen Einkünfte und die Summe aller positiven Einkünfte. Die Formel lautet:


Summe der positiven gewerblichen Einkünfte x geminderte tarifliche Steuer :


Summe aller positiven Einkünfte


Dabei will die Finanzverwaltung keinen Verlustausgleich durchführen – weder horizontal (gleiche Einkommensart) noch vertikal (andere Einkünfte). Somit sind laut Fiskus ausschließlich die positiven Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle zu berücksichtigen. Das FG sieht das anders und verweist auf den gesetzgeberischen Willen. Danach sei bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ein horizontaler Verlustausgleich vorzunehmen, sowohl bei der Ermittlung der Summe aller positiven Einkünfte als auch bei der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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