Sofern Sie als Gesellschafter Einwendungen gegen den Steuerbescheid der Gesellschaft vorbringen möchten, können Sie diese nur in einem Verfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend machen. Den Rechtsbehelf müssen Sie in der Regel also gegen den gesonderten Feststellungsbescheid über die Einkünfte der Gemeinschaft einlegen. Die Daten, die Sie betreffen, wandern aus diesem nämlich automatisch in Ihren persönlichen Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid – auch wenn sie falsch sind.


Nach der Abgabenordnung müssen Finanzbeamte Ihren Einkommensteuerbescheid nur soweit erlassen, aufheben oder ändern, soweit der Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die Einkommensteuer aufgehoben oder geändert wird. Ein neuer bzw. berichtigter Grundlagenbescheid darf aber nicht zum Anlass genommen werden, für den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid bedeutsame Besteuerungsgrundlagen zu ändern, wegzulassen oder erstmals aufzunehmen. Das Ziel, den Folge- an den Grundlagenbescheid anzupassen, rechtfertigt nämlich keine Wiederaufrollung der gesamten Steuerveranlagung.


Nach diesen Grundsätzen kann ein Spekulationsverlust aus einer Gemeinschaft nicht berücksichtigt werden, wenn der ursprüngliche Feststellungsbescheid bei der darauffolgenden Einkommensteuerveranlagung vollständig und zutreffend ausgewertet wurde. Stellt sich später heraus, dass damals ein Fehler gemacht und vom Wohnsitzfinanzamt übernommen wurde, können Sie das dann nicht mehr beanstanden. Ist der Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig, werden die Finanzbeamten selbst dann nicht wieder aktiv, wenn der Einkommensteuerbescheid noch offen sein sollte. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang der festgestellte Spekulationsgewinn oder -verlust im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden kann, ist Gegenstand des Feststellungsbescheids der Gemeinschaft, an deren Konten bzw. Depots Sie beteiligt sind.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2013)

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