Unterstützungsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen erkennen die Finanzämter nur dann als außergewöhnliche Belastungen an, wenn die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Vermögen bis 15.500 EUR stufen die Ämter als geringfügig ein, wobei sie angemessene, selbstgenutzte Hausgrundstücke unberücksichtigt lassen.
Hinweis: Diese Verschonungsregelung für Hausgrundstücke ergab sich bislang nicht aus dem Einkommensteuergesetz, sondern nur aus einer Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien, die nur für die Verwaltung bindend ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die begünstigende Verwaltungsregelung im Jahr 2010 torpediert, indem er entschied, dass sämtliche selbstgenutzten Immobilien als Vermögen des Unterhaltsempfängers eingerechnet werden müssen. Die Immobilien sollten nach der BFH-Entscheidung mit dem Verkehrswert in die Berechnung einfließen, so dass Zahlungen an Unterhaltsempfänger mit Wohneigentum meist nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar waren (fehlende Bedürftigkeit).
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat darauf hingewiesen, dass der Steuergesetzgeber diese verschärfende BFH-Rechtsprechung mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 „kassiert“ hat, indem er die bisherige begünstigende Verwaltungsregelung ausdrücklich in das Einkommensteuergesetz aufgenommen hat. Die gesetzliche Neuregelung gilt für alle offenen Fälle. Ein selbstgenutztes angemessenes Hausgrundstück des Unterhaltsempfängers steht also nach wie vor nicht der steuerlichen Anerkennung von Unterhaltsleistungen entgegen.
Hinweis: Derlei „Nichtanwendungsgesetze“ wie im vorliegenden Fall sind keine Seltenheit; ähnlich hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit auf die BFH-Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen und zum gelockerten Nachweis von Krankheitskosten reagiert.
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(aus: Ausgabe 12/2013)
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