Als Unternehmer können Sie die Umsatzsteuer, die Sie an andere Unternehmer gezahlt haben, als Vorsteuer abziehen.


Beispiel: Unternehmer U1 liefert eine Ware an Unternehmer U2 für 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer. U2 zahlt 11.900 EUR an U1. Im Regelfall kann U2 die 1.900 EUR, die er an Umsatzsteuer an U1 gezahlt hat, als Vorsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.


Ist der U1 aus dem Beispiel aber kein echter, sondern ein Scheinunternehmer oder Strohmann, der anstelle eines anderen Hintermannes auftritt, bekommt U2 Probleme beim Vorsteuerabzug. Als Leistungsempfänger kann er sich vor dieser Gefahr nur sehr schwer schützen. Denn vielfach ist es gar nicht erkennbar, dass der Vertragspartner ein Scheinunternehmer oder Strohmann ist. Eine Möglichkeit zu Absicherung hätte der Leistungsempfänger, wenn er von seinem Vertragspartner eine Bescheinigung des Finanzamts über dessen Unternehmereigenschaft verlangen würde.


Nun hat allerdings die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main die hessischen Finanzämter angewiesen, keine solchen Bescheinigungen auszustellen. Sie begründet ihre Maßnahme damit, dass der Leistungsempfänger die objektive Beweislast für den Anspruch auf Vorsteuerabzug und damit auch das Risiko eines unredlichen Verhaltens seines Vertragspartners trägt. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dieses Risiko nicht auf die Finanzverwaltung abgewälzt werden.


Hinweis: Nicht zu verwechseln ist die hier in Rede stehende Unternehmerbescheinigung mit der sogenannten Bescheinigung in Steuersachen. In Letzterer wird keine Unternehmereigenschaft bestätigt, sondern lediglich erklärt, dass ein Steuerpflichtiger steuerlich erfasst ist. Außerdem finden sich darin Angaben zu Steuerrückständen und dem Zahlungsverhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)

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