Versuchen auch Sie, die Wartezeit Ihrer Kunden bzw. Patienten zu verkürzen, indem Sie sie mit einer umfangreichen Auswahl an Wartezimmerliteratur versorgen? Und haben Sie auch schon einmal darüber nachgedacht, die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen zu den bunten Blättern zu ziehen? Schließlich wird dieser Service von den Kunden heutzutage als selbstverständlich vorausgesetzt.
Im Fall eines Steuerberaters hat das Finanzgericht München (FG) nunmehr entschieden, dass die Wartezimmerliteratur nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Somit kann der Berater die Vorsteuer aus der Anschaffung der Zeitschriften nicht dazu nutzen, seine Umsatzsteuerschuld zu mindern.
Das FG hat darauf hingewiesen, dass Unternehmer generell die Darlegungs- und Feststellungslast (also die Beweislast) für den Vorsteuerabzug tragen. Der Steuerberater aus dem Urteilsfall konnte aber nicht belegen, die Literatur für sein Unternehmen bezogen und für seine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit verwendet zu haben. Das wäre auch kaum möglich gewesen, denn nach Auffassung des FG werden Zeitschriften und Literatur grundsätzlich für die Privatsphäre eingekauft. Dies gilt selbst dann, wenn diese Einkäufe unumgängliche Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung sind.
Hinweis: Das FG bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Auch dieser lässt Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug zu, wenn sie in der privaten Sphäre angesiedelt sind. Es bleiben allerdings Zweifel, ob die Ansicht der Münchener Finanzrichter allgemein geteilt wird. Literatur für das Wartezimmer gänzlich vom Vorsteuerabzug auszuschließen, ist zu weitgehend.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2013)
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