16 deutsche Einzelhändler mit insgesamt 12.000 Filialen beteiligten sich an der bundesweiten Initiative „Deutschland rundet auf“, bei der Kunden ihren Zahlbetrag an der Kasse auf die nächste 10-Cent-Stelle aufrunden und den Mehrbetrag für gemeinnützige Zwecke spenden können. Der teilnehmende Einzelhändler sammelt die Aufrundungsbeträge zunächst auf einem separaten Konto und überweist sie zu bestimmten Stichtagen an die initiierende Stiftungs-GmbH.


Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat nun mit aktueller Kurzinfo die steuerlichen Folgen dieser Aufrundungsaktion für die teilnehmenden Einzelhändler beleuchtet. Danach gilt:

  • Bilanzierende Einzelhändler müssen die erhaltenen Rundungsbeträge als Betriebseinnahmen ansetzen, dürfen in gleicher Höhe jedoch eine gewinnmindernde Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH einbuchen, so dass sich keine Auswirkungen auf ihren Gewinn ergeben.
  • Einzelhändler, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen die Beträge im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und bei Abführung an die GmbH als Betriebsausgaben verbuchen.

Hinweis: Ertragsteuerlich verhalten sich die Aufrundungsbeträge also im Ergebnis neutral. Sie unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer, da sie sogenannte durchlaufende Posten sind. Kunden sollten beachten, dass der Kassenbon vom Finanzamt nicht als Spendenbescheinigung anerkannt wird. Die Initiative weist auf ihrer Internetseite aber darauf hin, dass sie auf gesonderte Anfrage eine Spendenquittung erteilt. Aufgrund der geringen Centbeträge lohnt sich dieser Aufwand für den Kunden aber wohl nur, wenn er sehr häufig an der Kasse aufgerundet hat.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)

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