Grundsätzlich lautet die Antwort: Ja! Allerdings ist zu beachten, dass eine ertragsteuerliche Organschaft (bei Körperschaft- und Gewerbesteuer) zwischen zwei Rechtspersonen nur dann anerkannt wird, wenn beide in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, wobei nur eine Kapitalgesellschaft eine Organgesellschaft sein kann.
Personengesellschaften unterliegen jedoch weder der Körperschaft- noch der Einkommensteuer. Sie sind steuerlich transparent, das heißt bei der Prüfung wird „durch die Personengesellschaft hindurch“ auf die Anteilseigner geschaut. Es muss also überprüft werden, ob die Gesellschafter der Personengesellschaft in Deutschland steuerpflichtig sind. Trifft dies zu, ist die Organschaft zu der Personengesellschaft zulässig.
Beispiel: Die XY-GmbH & Co. KG ist zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Alleiniger Kommanditist der XY-GmbH & Co. KG ist ein steuerbefreiter gemeinnütziger Verein. Die Organschaft zur XY-GmbH & Co. KG ist nicht möglich, da der Verein selbst steuerbefreit ist. Ist dagegen alleinige Kommanditistin eine körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Aktiengesellschaft, ist eine Organschaft zwischen der XY-GmbH & Co. KG und der A-GmbH möglich.
Hinweis: Gleiches gilt für Betriebsstätten. Hat ein Mutterunternehmen den Sitz zwar im Ausland, aber eine inländische Betriebsstätte, kann zwischen der Betriebsstätte und einer etwaigen Tochterkapitalgesellschaft eine ertragsteuerliche Organschaft eingerichtet werden.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2013)
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