Der Fiskus erhebt bei Unternehmern, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR und im vorangegangenen 17.500 EUR nicht überschritten haben, keine Umsatzsteuer. Diese sogenannten Kleinunternehmer haben aber zugleich auch kein Recht zum Vorsteuerabzug und dürfen in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Täten sie dies doch, entstünde im Umsatzsteuersystem ein Ungleichgewicht: Der Rechnungsaussteller würde die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abführen, der Rechnungsempfänger wiederum könnte aus der Rechnung trotzdem Vorsteuer abziehen. Um diesem Missverhältnis entgegenzuwirken, ist gesetzlich geregelt, dass Kleinunternehmer die in ihren Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen sie die Steuer auch dann an das Finanzamt abführen, wenn sie die Umsatzsteuer in einer sogenannten Kleinbetragsrechnung zwar nicht als Betrag gesondert ausgewiesen, jedoch einen Rechnungsbruttobetrag und einen Umsatzsteuersatz angegeben haben.


Hinweis: Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von maximal 150 EUR werden als Kleinbetragsrechnungen bezeichnet. Sie müssen nur gelockerte Voraussetzungen erfüllen, um beim Empfänger ein Recht zum Vorsteuerabzug herbeizuführen.


Im Urteilsfall hatte ein Elektrohändler seine Kleinbetragsrechnungen handschriftlich auf einem Quittungsblock erstellt, in ein dort vorgefertigtes Feld zum Steuersatz stets „inkl. 16 %“ und in ein darunterliegendes Feld einen Gesamtbetrag eingetragen. Die Felder zum Netto- und Steuerbetrag ließ er unausgefüllt. Der BFH prüfte das Rechnungsdokument und kam zu dem Ergebnis, dass den Empfängern dieser Kleinbetragsrechnungen ein Vorsteuerabzug zusteht. Denn das gesetzliche Erfordernis, wonach für einen Vorsteuerabzug ein Steuerbetrag in Euro ausgewiesen sein muss, gilt bei Kleinbetragsrechnungen nicht.


Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, welche erheblichen steuerlichen Folgen eine falsch erstellte Rechnung für den leistenden Unternehmer haben kann. Unternehmer, die sich nicht sicher sind, ob ihre verwendeten Rechnungsformulare den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sollten unbedingt Rücksprache mit einem Steuerberater halten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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