Aufsichtsratsvergütungen müssen in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) weist in einer aktuellen Verfügung aber darauf hin, dass die Vergütung als Arbeitslohn qualifiziert werden muss, wenn die Aufsichtsratsfunktion in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Haupttätigkeit steht (= nichtselbständige Einkünfte aus der Haupttätigkeit). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Empfänger seine Aufsichtsratsvergütung vollständig oder teilweise an seinen Arbeitgeber abführen muss; diese Abführungsverpflichtung kann sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (z.B. beamtenrechtlichen Regelungen) ergeben. Die Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Arbeitgeber führt beim Empfänger zu negativem Arbeitslohn.
Als Arbeitslohn müssen nach den Ausführungen der OFD daher insbesondere die Aufsichtsratsvergütungen von Personen versteuert werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z.B. Minister) stehen oder Beamte, Wahlbeamte (z.B. Bürgermeister) oder Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes sind und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie gehören kraft ihrer Funktion einem Aufsichtsrat an oder nehmen dieses Mandat auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers wahr und
- sie sind grundsätzlich verpflichtet, die Vergütung vollständig oder teilweise an den Dienstherrn oder Arbeitgeber abzuführen.
Hinweis: Die OFD weist ergänzend darauf hin, dass nicht nur die eigentliche Aufsichtsratsvergütung zum Arbeitslohn gehört, sondern auch sämtliche geldwerte Vorteile, die aufgrund der Aufsichtsratstätigkeit gewährt werden.
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(aus: Ausgabe 02/2014)
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