Unter einer Mindestbesteuerung ist die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Streckung eines Verlustvortrags zu verstehen. Dabei dürfen bis zu 1 Mio. EUR unbeschränkt und darüber hinaus nur 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden.
Beispiel 1: Eine GmbH hat zum 31.12.2012 einen Verlustvortrag von 3 Mio. EUR angesammelt. Im Jahr 2013 erwirtschaftet sie aufgrund eines größeren Veräußerungsvorgangs einen Gewinn von 2,5 Mio. EUR.
Lösung: Der Verlustvortrag zum 31.12.2012 kann in Höhe von 1,9 Mio. EUR mit dem Gewinn verrechnet werden (1 Mio. EUR + 60 % von 1,5 Mio. EUR (2,5 Mio. EUR – 1 Mio. EUR)). Der übrige Gewinn in Höhe von 0,6 Mio. EUR muss versteuert werden, obwohl noch ein Verlustvortrag – nach Verrechnung – von 1,1 Mio. EUR vorhanden wäre.
Der Gesetzgeber wollte mit der Mindestbesteuerung erreichen, dass ein Unternehmen Gewinne nicht sofort verrechnen kann und wenigstens ein Teil ebenjener versteuert werden muss. Er wollte hingegen keine Verlustbeschränkung in absoluter Höhe.
Doch wie sieht es aus, wenn ein nicht genutzter Verlustvortrag untergeht, zum Beispiel aufgrund von § 8c Körperschaftsteuergesetz, der den Verkauf von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit dem vollständigen Verlustuntergang bestraft?
Das Gesetz sieht für diesen (sog. definitiven) Verlustuntergang keine Ausnahme vor.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1. Zum 31.12.2013 wird die Gesellschaft verkauft.
Lösung: Obwohl in 2013 noch 0,6 Mio. EUR hätten verrechnet werden können, geht der nicht genutzte Verlustvortrag von 1,1 Mio. EUR vollständig unter.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einer dagegen gerichteten Klage befasst und Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieses endgültigen Verlustuntergangs geäußert.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat nun darauf hingewiesen, dass wegen des Verfahrens vor dem BFH die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden kann.Vorläufig können also die Verluste unbeschränkt abgezogen werden.
Hinweis: Als Betroffener sollten Sie allerdings sorgfältig überlegen, ob Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen wollen. Verliert der Kläger nämlich das laufende Verfahren, wird der Verlustabzug rückwirkend auch bei Ihnen nicht anerkannt, was bedeutet, dass Sie die zu hoch ausgezahlte Steuererstattung mit 6 % pro Jahr versteuern müssen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2014)
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