Für die Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw wird im Rahmen der 1-%-Regelung nach dem Beweis des ersten Anscheins zunächst vermutet, dass tatsächlich eine Privatnutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat. Die bloße Behauptung, dass Privatfahrten ausschließlich mit nicht betrieblichen Fahrzeugen durchgeführt würden, reicht grundsätzlich nicht aus. Dem Steuerpflichtigen wird jedoch einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zufolge die Möglichkeit eingeräumt, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, wenn ihm im Privatvermögen gehaltene weitere Fahrzeuge zur Verfügung standen, die dem betrieblichen Pkw in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.


Hinweis: Alternativ können die auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.


In dem in Münster entschiedenen Fall standen einem Freiberufler keine weiteren Fahrzeuge zur Verfügung, die dem betrieblichen 5er BMW in Status und Gebrauchswert vergleichbar waren – weder ein 3er BMW (kleineres Modell und viel älter), noch ein Fiat 500 (Kleinwagen) oder ein Motorroller. Auch die beiden auf die Ehefrau bzw. den volljährigen Sohn zugelassenen Fahrzeuge waren nicht als adäquate Alternativen geeignet, da die Fahrzeuge dem Selbständigen nicht jederzeit uneingeschränkt für Privatfahrten zur Verfügung standen, sondern vorrangig von den anderen Familienmitgliedern genutzt wurden.


Außerdem wurden mit dem betrieblichen Pkw regelmäßig private Fahrten zu Super- und Baumärkten unternommen. Dass diese Fahrten auch einen gewissen Bezug zum Betrieb des Selbständigen aufwiesen, ist lediglich von untergeordneter Bedeutung. Sowohl die feststehende Privatnutzung als auch die fehlenden Fahrtenbücher ließen eine Besteuerung nach der 1-%-Regelung als zwingend erscheinen.

Information für: Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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