Für den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten macht es einen großen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte anfährt (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) oder ob er einer Auswärtstätigkeit nachgeht: Während erstere Fahrten nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abgerechnet werden können, gewährt das Finanzamt für letztere einen Kostenabzug von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.
In einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass ein Arbeitnehmer einer Auswärtstätigkeit nachgeht, wenn er befristet für drei Jahre an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt wird. Die Richter erklärten, dass Finanzämter und Finanzgerichte nach den Gesamtumständen jedes Einzelfalls beurteilen müssen, ob ein Arbeitnehmer
- lediglich vorübergehend an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird (= Auswärtstätigkeit) oder
- von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde (= regelmäßige Arbeitsstätte).
Bei dieser Prüfung muss besonders ins Gewicht fallen, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer damals von einer Rückkehr des Letztgenannten an die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte ausgegangen waren oder ob ein Verbleib an der neuen Tätigkeitsstätte vereinbart war.
Hinweis: Der Urteilsfall betrifft einen Altfall aus den Jahren 1996 und 1997 und kann nicht ohne weiteres auf die neue Rechtslage ab dem 01.01.2014 übertragen werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2014)
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