Als Kapitalanleger hat man normalerweise mit der Umsatzsteuer keine Berührung. Auch die Banken zahlen im Regelfall auf ihre Dienstleistungen keine Umsatzsteuer. Gleiches gilt für die Dienstleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Verwaltung eines Fondsvermögens. Ungeklärt war jedoch bislang, ob Umsatzsteuer anfällt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.


Hinweis: Es ist in der Branche durchaus üblich, sich bei der Verwaltung des Fondsvermögens das Know-how einer spezialisierten Beratungsgesellschaft zunutze zu machen. Diese Berater geben konkrete Empfehlungen an die Kapitalanlagegesellschaft beim Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten des Fonds.


Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung unterlagen diese gut bezahlten Dienstleistungen eines Beraters der Umsatzsteuer. Damit verteuerten sie natürlich die Verwaltungskosten des Fonds. Nunmehr sind diese Dienstleistungen im Regelfall umsatzsteuerfrei. Allerdings muss es sich zur Erlangung der Steuerfreiheit um konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft handeln. Der Berater muss seine Anlageempfehlungen ganz speziell an der aktuellen Zusammensetzung des Fondsvermögens ausrichten. Allgemeine Beratungsleistungen für die Fondsverwaltung sind damit weiterhin umsatzsteuerpflichtig.


Hinweis: Auch wenn Sie als Kapitalanleger nicht unmittelbar von dieser Steuerbefreiung betroffen sind, ist es trotzdem eine erfreuliche Nachricht, denn aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit für die Beratungsleistungen durch Dritte wird es voraussichtlich zu der bereits erwähnten Senkung der Verwaltungskosten kommen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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