Als Unternehmer können Sie Ihre gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den von Ihnen geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Wann aber liegt dieser Zusammenhang vor?


In einem jüngst vor dem Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall wurde eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Pfarrheims installiert. Dafür musste eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung angebracht werden. Hierdurch entstanden erhebliche Mehrkosten beim Umbau. Das FG ist der Auffassung, dass die Vorsteuern aus diesen Mehrkosten abzugsfähig sind. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wird man Unternehmer, sofern der erzeugte Strom verkauft wird. Die Stromlieferungen unterliegen im Regelfall der Umsatzsteuer. Daher kann der so zum Stromerzeuger gewordene Anlagenbetreiber aus allen Kosten, die mit Umsatzsteuer belastet sind, diese wiederum als Vorsteuer abziehen.


Beispiel: Für die Wartung einer Photovoltaikanlage zahlt der Betreiber 500 EUR plus 95 EUR Umsatzsteuer an das Wartungsunternehmen. Die 95 EUR kann er als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.


Voraussetzung ist jedoch, dass ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit den mittels der Photovoltaikanlage ausgeführtn steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht. Diesen hat das FG hier angenommen, da durch die Dämmung Schäden oder Folgeschäden beim Betrieb der Anlage vermieden werden sollten. Außerdem wäre eine derartige Dämmung ohne den Einbau der Photovoltaikanlage nicht installiert worden.


Hinweis: Bei anderen Dachsanierungen, die nicht unmittelbar für die Installation der Anlage erforderlich sind, kommt im Regelfall gar kein oder nur ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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