Ein selbstgenutztes Familienheim ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn Sie als Erbe die Immobilie unverzüglich selbst nutzen. Das ist im Fall einer Erbauseinandersetzung mit anderen Erben gelegentlich schwierig. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass eine Steuerbefreiung für Sie nur dann greift, wenn die Erbauseinandersetzung mit Ihren Miterben innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) widersprach jetzt dieser Sichtweise. Die Steuerbefreiung sei auch einem Erben zuzusprechen, der die Immobilie erst ein Jahr nach dem Erbfall bezogen habe, während die Erbauseinandersetzung noch gelaufen sei. Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls.
Den Vorzug der Steuerfreiheit des ererbten Wohneigentums erhalten der überlebende Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder, wenn sie mindestens zehn Jahre selber im Haus wohnen bleiben. Für Kinder gilt zusätzlich noch die Einschränkung, dass eine Wohnfläche von 200 qm nicht überschritten werden darf. Der darüber liegende Teil der Wohnfläche unterliegt der Erbschaftsteuer, soweit die persönlichen Freibeträge überschritten werden.
Nach Ansicht des FG setzt die Steuerfreiheit eines Familienheims im Fall einer Erbauseinandersetzung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht voraus, dass diese Erbauseinandersetzung zeitnah und innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss. Eine solche zeitliche Komponente lässt sich nach Ansicht der Richter gesetzlich nicht begründen. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es gilt insbesondere zu berücksichtigen, ob Ihnen das Objekt erst nach langer Auseinandersetzung mit Ihren Miterben für eine Selbstnutzung zur Verfügung steht. Hinzu kommt ein ausreichender Zeitraum, anschließend in das Familienheim umzuziehen. Wohnt bereits ein anderer Familienangehöriger in dem Familienheim, muss dieser zudem noch eine neue Bleibe finden und in diese umziehen.
Hinweis: Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Selbstnutzung zunächst bestanden hat und dann aufgegeben wird. In der begünstigten Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Die Befreiung ist danach nicht möglich, wenn sie nur als Ferien- bzw. Wochenendwohnung oder zweiter Wohnsitz genutzt wird. Auch eine Vermietung lässt die Steuerbefreiung entfallen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2014)
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