Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren haben seit 2012 unabhängig von der Höhe ihres eigenen Verdienstes Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge. Die zuvor geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 EUR pro Jahr ist entfallen. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, besteht der Anspruch auf die staatliche Finanzspritze nur dann noch, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Tätigkeit nachgehen. Die gesetzliche Vorgabe führt jedoch nicht dazu, dass die Kindergeldberechtigung der Eltern im Fall einer Berufstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nur bei Abschluss sowohl einer Berufsausbildung als auch kumulativ eines Erststudiums ausgeschlossen ist. Ausreichend ist bereits der Abschluss eines der beiden möglichen Ausbildungsgänge.
Diese Auslegung betraf jetzt den Vater eines volljährigen Sohnes. Dieser absolvierte nach der Schulzeit zunächst seinen Zivildienst. Es folgten ein Bachelor- sowie anschließend ein Master- und ein Promotionsstudium. Gleichzeitig wurde der Sohn an einer Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,05 Stunden eingestellt. Daraufhin stellte die Familienkasse ihre Zahlungen ein, weil die 20-Stunden-Grenze für eine Beschäftigung geringfügig überschritten wurde. Zwar erfüllt der Sohn dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld bzw. -freibeträge. Allerdings standen der Gewährung entgegen, dass er bereits ein Erststudium absolviert hatte und einer Berufstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden durchgängig und nicht nur ausnahmsweise nachging.
Bei der Berechnung der Arbeitszeit wird auf die regelmäßige, also die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit abgestellt. Dabei sind die Voraussetzungen für die Privilegien monatlich zu prüfen. Folglich können im gleichen Jahr liegende Monate der Nicht- oder Geringbeschäftigung nicht hinzugerechnet werden, so dass es auf die im gesamten Kalenderjahr durchschnittlich gearbeitete wöchentliche Arbeitszeit insoweit nicht ankommt.
Hinweis: Auch beim Ausbildungsfreibetrag spielen die Einkünfte von volljährigen Kindern keine Rolle mehr und der Freibetrag von 924 EUR kommt unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen zum Ansatz, wenn der Nachwuchs etwa auswärts studiert. Gibt es jedoch kein Kindergeld mehr, entfällt zugleich auch der Steuerabzug von 924 EUR.
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(aus: Ausgabe 02/2014)
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