Wenn Sie eine Person bis zu ihrem Tode unentgeltlich pflegen und dafür mit einer Erbschaft bedacht werden, steht Ihnen ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von bis zu 20.000 EUR zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden darf und diese konkretisiert:

  • Pflege: Der Pflegebegriff darf weit ausgelegt werden und beinhaltet die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden der hilfsbedürftigen Person. Es ist für die Steuerbefreiung weder erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne des Elften Sozialgesetzbuchs, noch dass er in eine Pflegestufe eingruppiert ist.
  • Pflegeleistungen: Zur Inanspruchnahme des Freibetrags muss die Pflegeleistung regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sein sowie im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben. Es genügt nicht, wenn der Erbe nur gelegentlich Botengänge für die hilfsbedürftige Person erledigt oder diese nur sporadisch besucht hat.
  • Angemessenes Entgelt: Die Steuerbefreiung darf nur dann gewährt werden, wenn das zugewendete Vermögen als angemessenes Entgelt für die erbrachte Pflege anzusehen ist.
  • Hilfsbedürftigkeit: Der Erwerber des Vermögens muss Art, Dauer, Umfang und Wert seiner erbrachten Pflegeleistung sowie die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers glaubhaft machen. Bei Menschen über 80 Jahren kann im Regelfall ohne besonderen Nachweis von einer Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden.

Hinweis: Der BFH erklärt in seinem Urteil mehrfach, dass Finanzämter und Finanzgerichte bei der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen einen großzügigen Maßstab anlegen sollen. Der Pflegefreibetrag darf demnach sogar dann angesetzt werden, wenn die hilfsbedürftige Person in einem Pflegeheim lebt und somit wesentliche Teile der Fürsorge durch Pflegepersonal übernommen werden.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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