Wenn ein volljähriges Kind seine Ausbildung mutterschutzbedingt unterbricht, steht den Eltern nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch während des Mutterschutzes ihres Kindes weiterhin Kindergeld zu. In einem neuen Urteil hat der BFH diese begünstigende Rechtsprechung nun auch auf die Zeiten der Ausbildungsplatzsuche erweitert.
Hinweis: Die Mutterschutzzeit beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung.
Im Urteilsfall war eine 22-jährige arbeitslose Tochter während ihrer Suche nach einem Ausbildungsplatz schwanger geworden. Der BFH erklärte, dass in diesem Fall eine Regelung im Einkommensteuergesetz greift, wonach volljährige Kinder auch in den Zeiten, in denen sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können, steuerlich zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht des Gerichts gilt das auch für Zeiten des Mutterschutzes – unerheblich ist dabei, ob dieser die Ausbildung oder die Ausbildungssuche unterbricht. Kindergeld muss nach Ansicht des BFH selbst dann während der Mutterschutzfristen gezahlt werden, wenn das Kind anschließend seine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz aufgibt.
Hinweis: Ergänzend stellte der BFH noch klar, dass für Kinder, die ihre Ausbildung bzw. Ausbildungsplatzsuche für eine Elternzeit unterbrechen, kein Kindergeldanspruch besteht.
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(aus: Ausgabe 02/2014)
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