Der Groß- und Einzelhandel verwendet für die Warenlieferung Transportbehältnisse: sogenannte Transporthilfsmittel – auch Lademittel und Packmittel genannt – sowie Warenumschließungen aller Art. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme.


Überlässt der Lieferant seinem Kunden Transportbehältnisse, wird häufig ein zusätzliches Pfandgeld verlangt. Umsatzsteuerlich ist die Behandlung dieser Gelder recht kompliziert. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ist dabei zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei dem Behältnis um ein selbständiges Transporthilfsmittel oder lediglich um eine Warenumschließung handelt.


Selbständige Transporthilfsmittel sind zum Beispiel Getränkepaletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten (z.B. Ernteboxen), Steigen und Container für Blumen, Obst und Gemüse, Rollcontainer, Fleischkästen, Fischtransportkisten etc. Solche Transporthilfsmittel werden nur innerhalb eines Unternehmens genutzt oder an andere Unternehmer überlassen. Dabei können sie auch mehrere Handelsstufen durchlaufen (Hersteller, Großhändler, Einzelhändler). Eine Lieferung an den Endverbraucher erfolgt jedoch im Regelfall nicht. Selbständige Transporthilfsmittel werden losgelöst von der Ware geliefert.


Beispiel: Ein Großhändler liefert Gemüse auf einer Steige, für die ein Pfandgeld verlangt wird. Während die Steige mit 19 % zu versteuern ist, unterliegt das Gemüse nur einem Steuersatz von 7 %.


Um eine Warenumschließung handelt es sich, wenn die Ware zum Beispiel nur in einer bestimmten Umschließung gegenüber dem Endverbraucher vermarktet werden kann. Das können Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen sein, die für die Lieferbarkeit von Waren an den Endverbraucher notwendig (z.B. Flaschen) oder üblich (z. B. Getränkekisten) sind. Für die umsatzsteuerliche Behandlung einer Warenumschließung ist der Steuersatz der gelieferten Ware maßgeblich.


Beispiel: Ein Großhändler liefert Milch in Pfandflaschen. Hier unterliegt auch das Pfandgeld nur einem Steuersatz von 7 %, da die Milch nur mit 7 % zu versteuern ist. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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