Wenn Sie als Unternehmer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweisen, obwohl Sie zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sind, schulden Sie dennoch den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn Sie wie ein leistender Unternehmer abrechnen und einen Steuerbetrag gesondert ausweisen, obwohl Sie kein Unternehmer sind oder keine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen.


Der Kläger in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte Anfang des Jahres 2008 ein Gewerbe für den An- und Verkauf von Metall und Maschinen angemeldet. Gegenüber dem Finanzamt erklärte er keine Umsätze aus diesem Gewerbe. Ende des Jahres 2009 meldete er es wieder ab. Für den genannten Zeitraum erklärte der Kläger nur Einnahmen als Arbeitnehmer bei einer Spedition. Nebenberuflich arbeitete er noch als Türsteher einer Diskothek.


Im Rahmen einer Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger als sogenannter „Schreiber“ in der Schrottbranche tätig war. Seine Aufgabe bestand darin, als Strohmann für Hintermänner Schrottlieferungen an Recyclingunternehmen abzuwickeln. Der Kläger selbst war nie unternehmerisch tätig. Vor den Lieferungen des Schrotts wurde er jeweils von den Hintermännern telefonisch kontaktiert, um zu einem bestimmten Recyclingunternehmen zu fahren. Für seine Dienste erhielt der Kläger ein Handgeld von jeweils 100 EUR. Die Recyclingunternehmen stellten Gutschriften auf den Namen des Klägers aus. Daraus resultierten Umsatzsteuern in Höhe von ca. 300.000 EUR.


Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht diese Steuern gegenüber dem Kläger festgesetzt hat, da auch das unberechtigte Ausstellen von Gutschriften zu einer Steuerschuld führt.


Hinweis: Widerspricht der Empfänger einer unrichtigen Gutschrift, verliert sie die Wirkung einer Rechnung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

#

Comments are closed