Unlängst hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten zugunsten der Steuerzahler aufgegeben. Nach seinem Grundsatzurteil können gerichtlich streitende Bürger die Aufwendungen, die ihnen durch den Zivilprozess entstehen, unabhängig vom Sachverhalt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wenn der Prozess
- hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (ein Erfolg also ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg),
- Kosten verursacht, die einen angemessenen Betrag nicht überschreiten, und
- aus der Sicht eines Dritten nicht mutwillig ist.
In einem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte ein nicht rechtsschutzversicherter Hausbesitzer einen Rechtsstreit ausgefochten, der ihm in einem einzigen Jahr Kosten von gut 7.000 EUR verursacht hatte. Diese Ausgaben – für das Verfahren, ein Gutachten und seinen Rechtsanwalt – machte er unter Berufung auf das BFH-Urteil als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Nach Einschätzung des FG hatte sich der Hausbesitzer weder mutwillig noch leichtfertig auf den Prozess eingelassen. Vielmehr wollte er eine schwierige wasserrechtliche Frage mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geklärt haben und legte dazu auch ein umfangreiches Sachverständigengutachten vor. Deshalb beurteilten die Finanzrichter seine Klage als zulässig und begründet und ließen den steuerlichen Abzug der Prozesskosten zu.
Hinweis: Leider können Sie diese günstigen Urteile von BFH und FG derzeit nicht nutzen, unter anderem weil Prozesskosten durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ab 2013 in der Regel vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind.
Eine Berücksichtigung durch die Finanzbeamten kommt jetzt nur noch ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Ein klassisches Beispiel hierfür wäre der Fall, wenn Sie jemand zum Abriss Ihres Eigenheims zwingen will.
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(aus: Ausgabe 10/2013)
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