Als Unternehmer sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, sobald Ihr Auftragnehmer die entsprechende Lieferung oder Leistung ausgeführt hat und Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten haben. Dieser reguläre Vorsteuerabzug kommt auch bei Teilleistungen wie beispielsweise Mietzahlungen in Betracht. Sofern Ihr Auftragnehmer dagegen die Leistung noch nicht erbracht hat und Sie eine Anzahlung geleistet haben, können Sie gegebenenfalls einen vorgezogenen Vorsteuerabzug vornehmen. Dieser ist bereits möglich, wenn Ihnen eine (Abschlags-)Rechnung vorliegt und Sie die Zahlung geleistet haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug kürzlich in einem Fall genauer angesehen, in dem eine Gesellschaft sogenannte Mindestlizenzgebühren an einen Patentinhaber entrichten sollte. Aus der Rechnung des Patentinhabers vom 22.12.2000 hatte die Gesellschaft in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2000 einen Vorsteuerabzug vorgenommen (und auch erhalten). Da sich jedoch herausstellte, dass das Patent zu Unrecht bestand, kündigte die Gesellschaft den Lizenzvertrag und ließ die Rechnung des Lizenzgebers unbeglichen. Erst zwei Jahre später, mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2000, machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug rückgängig, die sich daraus ergebende Zahllast beglich sie jedoch nicht. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden war, nahm das Finanzamt den Geschäftsführer für die rückständige Umsatzsteuer in Anspruch. Das Finanzgericht akzeptierte den Haftungsbescheid und erklärte, dass die Mindestlizenzgebühr als bloße Anzahlung zu werten war, so dass die Gesellschaft einen Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung hätte geltend machen dürfen. Da die Rechnung jedoch niemals beglichen worden war, sei die Vorsteuer damals zu Unrecht abgezogen worden.
Doch der BFH gab dem Gesellschafter Rückendeckung und entschied, dass die Mindestlizenzgebühr eine Teilleistung war, sodass für das Recht auf Vorsteuerabzug nur die Leistung erbracht und die Rechnung erteilt sein muss. Da diese beiden Voraussetzungen vorlagen, war die Gesellschaft damals materiell-rechtlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass keine Steuerverkürzung vorlag und der Gesellschafter nicht in Haftung genommen werden durfte.
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(aus: Ausgabe 10/2013)
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