Unternehmer können Vorsteuerbeträge nur abziehen, wenn die zugrundeliegende Leistung für Zwecke ihres Unternehmens (= für ihre wirtschaftliche Tätigkeit) erbracht wurde. Ob diese Voraussetzung bei Vorsteuerbeträgen aus Strafverteidigungskosten erfüllt ist, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.


Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer eines Bauunternehmens Bestechungsgelder an einen potentiellen Auftraggeber gezahlt und so einen Bauauftrag für sein Unternehmen erlangt. Im späteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ließ er sich von einem Strafverteidiger vertreten. Die in der Rechnung des Strafverteidigers ausgewiesene Umsatzsteuer wollte er (als Organträger der Baufirma) später als Vorsteuer abziehen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.


Der BFH bestätigte, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, da die Leistungen des Strafverteidigers in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Geschäftsführers standen. Die Strafverteidigung diente dem Schutz der privaten Interessen des Geschäftsführers, der wegen seines eigenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt wurde. Die Strafverfolgung war nur gegen ihn persönlich und nicht gegen das Bauunternehmen gerichtet.


Hinweis: Vor seiner Entscheidung hatte der BFH beim Europäischen Gerichtshof angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen  (= Auftragsbeschaffung für das Unternehmen) oder auf das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung (= Straffreiheit der Privatperson) ankommt. Die Europarichter sprachen sich für letztere Alternative aus, so dass der BFH vor diesem Hintergrund einen Vorsteuerabzug ablehnte.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

#

Comments are closed