Arbeitnehmer, die einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt gewährt für diese Fahrten die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Sofern der Arbeitnehmer für die Heimfahrten aber steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten des Arbeitgebers) erhalten hat, mindern diese Gelder die abzugsfähigen Werbungskosten.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Entfernungspauschale für wöchentliche Familienheimfahrten aufwandsunabhängig gewährt wird. Das heißt: Dem Arbeitnehmer müssen für diese Fahrten keine Kosten entstanden sein, er darf also kostenlos als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft nach Hause fahren, von Verwandten abgeholt werden oder (theoretisch) sogar zu Fuß nach Hause gehen – ohne dass das Finanzamt seinen Werbungskostenabzug mindern darf. Die Bundesrichter sahen zwar ein, dass ein Werbungskostenabzug ohne eigenen Aufwand an sich „systemwidrig“ ist, allerdings waren sie der Auffassung, dass die Begünstigung vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt ist.


Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer der Deutschen Bahn 48 Familienheimfahrten mit insgesamt 5.198 EUR in seiner Einkommensteuererklärung abgerechnet (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 EUR). Elf Fahrten hatte er mit dem eigenen Pkw angetreten, die übrigen Fahrten kostenlos mit der Bahn (Freifahrten). Das Finanzamt ließ nur die Fahrten mit dem Pkw zum Abzug zu, für die Freifahrten mit der Bahn gewährte es keine Entfernungspauschale, da es einen tatsächlichen Aufwand des Arbeitnehmers vermisste. Dieser Standpunkt ist nach dem Urteil des BFH nicht länger zu halten, allerdings müssen von dem abzugsfähigen Betrag noch etwaige vom Arbeitgeber steuerfrei gewährte Reisekostenvergütungen abgezogen werden.


Hinweis: Ungeachtet der vorgenannten Rechtsprechung sind mit dem Dienstwagen unternommene Familienheimfahrten weiterhin nicht abziehbar. Erst im Februar 2013 hatte der BFH entschieden, dass in diesen Fällen ein eindeutiges gesetzliches Abzugsverbot greift und zudem ein tatsächlich entstandener (eigener) Aufwand erforderlich ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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