Bisher galt die Regel, dass ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber für Privatfahrten überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich für solche Fahrten nutzt. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis berechtigte das Finanzamt, einen (lohn)steuerlichen Vorteil für die private Pkw-Nutzung anzusetzen – häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Der Arbeitnehmer konnte diesen Anscheinsbeweis jedoch durch einen Gegenbeweis entkräften – er hatte also die Möglichkeit, eine unterbliebene Privatnutzung des Dienstwagens zu beweisen und so den Ansatz eines steuererhöhenden Nutzungsvorteils abzuwenden. Dies gelang ihm in der Vergangenheit, indem er beispielsweise auf einen gleichwertigen Pkw im Privatvermögen verwies, mit dem er seine privaten Fahrten erledigte.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Grundsätze nun aus den Angeln gehoben und entschieden, dass es aus steuerlicher Sicht nicht mehr auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens ankommt. Die Richter erklärten, dass ein steuerpflichtiger Vorteil unabhängig von der tatsächlichen Privatnutzung angesetzt werden kann, da die Bereicherung des Arbeitnehmers bereits im Zurverfügungstellen des Fahrzeugs und der Übernahme sämtlicher Kfz-Kosten besteht. Auch wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen überhaupt nicht privat nutzt, wird ihm ein (zu versteuernder) Vorteil zugewandt, da er sich die Kosten für das Vorhalten eines privaten Kfz erspart.


Hinweis: Nach der neuen BFH-Rechtsprechung kann der Ansatz eines lohnsteuerlichen Nutzungsvorteils nur noch dann abgewendet werden, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Privatnutzung des Dienstwagens befugt ist. Ein solches Privatnutzungsverbot des Arbeitgebers sollte gegebenenfalls schriftlich festgehalten werden, um eine entsprechende Beweisvorsorge für eine spätere Lohnsteueraußenprüfung zu treffen. Auch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist weiterhin ein wirksames Mittel, um eine unterbliebene Privatnutzung zu beweisen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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