Wenn Sie sich als Arbeitnehmer für eine Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, durchlaufen Sie zwei gleich lange Phasen:

  • In der ersten Arbeitsphase erhalten Sie bei gleichbleibender Arbeitszeit weniger Lohn ausgezahlt und sparen sich damit Lohnansprüche für später an.
  • In der sich anschließenden Freistellungsphase werden Ihnen diese Beträge dann bei gleichzeitiger Arbeitsfreistellung wieder ausgezahlt.

Mit Eintritt in die Freistellungsphase beginnt für Sie de facto der Ruhestand, aus rechtlicher Sicht beziehen Sie aber noch Lohn für eine aktive Tätigkeit. Darauf wies der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil hin, in dem es um die Frage ging, ob ein Beamter für den während seiner Freistellungsphase erhaltenen Lohn einen Versorgungsfreibetrag (samt Zuschlag) beanspruchen kann.


Hinweis: Für Ruhegehälter und sogenannte gleichartige Bezüge sieht das Einkommensteuergesetz einen Versorgungsfreibetrag von maximal 3.000 EUR und einen steuerfreien Zuschlag von maximal 900 EUR vor.


Doch der BFH entschied, dass die Einkünfte im Urteilsfall weder als Ruhegehalt noch als gleichartiger Bezug steuerbegünstigt waren. Von gleichartigen Bezügen kann nach Auffassung des Gerichts nur ausgegangen werden, wenn die Zahlungen einem Versorgungszweck dienen und die Funktion eines vorgezogenen Ruhegehalts haben. Die Bezüge während einer Freistellungsphase erfüllen diesen Zweck jedoch nicht, sondern sind vielmehr Entlohnung für eine aktive Tätigkeit.


Hinweis: Die während der Freistellungsphase bezogenen Einkünfte musste der Beamte daher regulär als laufenden Arbeitslohn versteuern.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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