Da die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) keine berufsständische Versorgungseinrichtung ist, sind VBL-Beiträge auch keine Beiträge zu einer kapitalgedeckten Altersversorgung. Folglich können sie – anders als die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen – auch nicht als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden.


Als Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung gehen die VBL-Beiträge deshalb nicht durch, weil die Zahlungen nicht auf einer gesetzlich geregelten Versicherungspflicht beruhen, sondern auf tarifvertraglichen Vereinbarungen. Ferner ist die VBL auch keine berufsständische Versorgungseinrichtung, weil die Mitgliedschaft in ihr zu keiner Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Vielmehr begründet die VBL-Versicherung eine zusätzliche Absicherung.


Hinweis: Wenn sie schon nicht als Vorsorgeaufwendungen durchgehen, können die VBL-Beiträge theoretisch – wie auch die Beiträge zur Haftplichtversicherung – zu den sonstigen Sonderausgaben gehören. Diese sind in der Höhe abzugsfähig, in der der maximal als Sonderausgaben abziehbare Gesamtbetrag nicht schon durch andere Aufwendungen ausgeschöpft ist. Da die meisten Bürger diesen Höchstbetrag allerdings bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen voll ausschöpfen, wirken sich die VBL-Beiträge steuerlich zumeist nicht mehr aus.


Der Nichtabzug ist aber nicht nur nachteilig: In der Rentenphase werden VBL-Renten lediglich mit dem Ertragsanteil – je nach Alter – als steuerpflichtige Leibrenten behandelt. Wären sie unbeschränkt als Sonderausgaben absetzbar, müsste man dafür die volle Versteuerung der Rente in sämtlichen Rentenjahren in Kauf nehmen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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