Wer gewerblich tätig ist oder eine bestimmte Rechtsform hat, unterliegt der Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage ist der ausgehend vom Gewinn des Gewerbebetriebs durch Kürzungen und Hinzurechnungen ermittelte Gewerbeertrag. Für Grundstücksunternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten, gibt es die Möglichkeit der sogenannten erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste urteilen, ob diese im Streitfall vorlagen.
Auch für Künstler stellt sich die Frage, wie sie ihre steuerlichen Pflichten erfüllen müssen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat in einem umfangreichen Schreiben die wesentlichen Aspekte für Künstler mit Wohnsitz im Inland zusammengefasst und richtet sich direkt an die Steuerzahler. Dabei werden zunächst allgemeine Themen wie die Anmeldung beim Finanzamt, Aufzeichnungspflichten und die Nutzung von ELSTER für Steuererklärungen behandelt.
Rettungssanitäter nehmen ihre Arbeit zu Schichtbeginn in aller Regel in der Rettungswache auf und sind anschließend im Rettungswagen unterwegs. Für ihre Einkommensteuererklärung gilt: Sofern die Rettungswache ihre erste Tätigkeitsstätte ist, können sie die Fahrten dorthin mit der Entfernungspauschale absetzen. Dann lässt sich allerdings nur die einfache Fahrtstrecke abrechnen. Für die ersten 20 km werden 0,30 EUR gewährt, ab dem 21. Kilometer liegt die Pauschale bei 0,38 EUR. Die Entfernungspauschale ist allerdings nur anwendbar, wenn Rettungssanitäter arbeitsvertraglich fest einer Rettungswache zugeordnet sind.
Viele Erwerbstätige streben die steuerliche Einordnung als Freiberufler an, um das Zahlen von Gewerbesteuer zu vermeiden. Als freiberuflich werden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten eingeordnet.