Wenn man ein Haus verkauft, kann dies unter Umständen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Das hängt einerseits davon ab, wie lange man das Haus schon besitzt, und andererseits davon, wie es genutzt wurde. Bewohnt man das Haus selbst, ist der Verkauf steuerfrei - unabhängig von der Besitzdauer. Aber was genau sind eigene Wohnzwecke? Reicht es vielleicht, wenn man den eigenen Kindern das Haus überlässt? Darüber hatte das Finanzgericht Münster (FG) im Streitfall zu urteilen.
Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit befasst.
Wie alle Berufstätigen, so können auch Lehrkräfte in ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Aufwendungen für ihre berufliche Tätigkeit als Werbungskosten absetzen - insbesondere Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und digitale Ausstattung. Bisher konnten Lehrkräfte auch die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers absetzen, ab 2023 wurden die hierfür geltenden Abzugsregeln jedoch geändert. Seither können Lehrkräfte ihre Raumkosten über eine Tagespauschale von maximal 1.260 EUR pro Jahr geltend machen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachweisen zu können. Da in den vorliegenden Fällen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, musste der BFH nicht weiter prüfen, ob die Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.