Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln. Die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt.
Wer Geschäfte im Internet macht, indem er beispielsweise Waren verkauft oder Zimmer vermietet, sollte wissen, dass der deutsche Fiskus seit Januar 2024 häufig über solche Aktivitäten informiert ist. Grund ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, nach dem Betreiber von Online-Verkaufsplattformen verpflichtet sind, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet.
Steuerbürger, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sogenannte Antragsveranlager, müssen sich zwar nicht an die alljährlichen Abgabefristen für Steuererklärungen halten, sollten aber unbedingt die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist beachten: Nur wenn sie ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des jeweiligen Erklärungsjahres abgeben, führt das Finanzamt noch eine Veranlagung durch. Danach tritt die sogenannte Festsetzungsverjährung ein, so dass ein Steuerbescheid nicht mehr erstmalig erlassen oder geändert werden darf.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.