Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt die Überlassung elektronischer Bücher und Zeitschriften sowie der Zugang zu elektronischen Datenbanken seit dem 18.12.2019 dem ermäßigten Steuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben zu dieser Ermäßigung des Steuersatzes für digitale Medien und insbesondere zu Abgrenzungsschwierigkeiten Stellung genommen. Es führt aus, dass es unerheblich ist, ob das digitale Produkt auch in gedruckter Form angeboten wird.
Viele Erwerbstätige sind seit Beginn der Corona-Pandemie tageweise oder dauerhaft im Homeoffice tätig. Da viele Arbeitgeber positive Erfahrungen mit dieser Arbeitsform gemacht haben, spricht vieles dafür, dass die Arbeit von zu Hause aus auch nach der Pandemie in den Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer integriert bleibt.
Für die Ermittlung der Werbungskosten ist die erste Tätigkeitsstätte entscheidend. Abhängig davon bestimmt sich nämlich, ob nur die Entfernungskilometer oder die tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden können. An sich scheint das nicht so kompliziert zu sein, jedoch landen solche Fälle regelmäßig vor den Finanzgerichten. Auch bei Beamten kann die Bestimmung mitunter schwierig sein. Im Sachverhalt musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, wie hoch denn nun die Werbungskosten sein können.
Damit die Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückbehalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung an das Finanzamt hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2021 also am 1. April 2023. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6 % Zinsen zahlen.