Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass Sie als Unternehmer in einer Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung bezeichnen müssen. Mit genau dieser Thematik hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) auseinandergesetzt und sich in einem aktuellen Schreiben der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen.
Wenn zwischen Ihrem Lebensmittelpunkt und Ihrem Tätigkeitsort eine große Entfernung liegt, können Sie am Tätigkeitsort eine Wohnung mieten und die Kosten hierfür als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Allerdings sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung im Inland auf monatlich 1.000 EUR gedeckelt. In einem Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) nun klären, ob die zu zahlende Zweitwohnungsteuer bei der Deckelung zu berücksichtigen ist oder nicht.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat sich die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen wesentlich verändert: Nach der vorher geltenden Rechtslage mussten Veräußerungsgewinne nur versteuert werden, wenn sie innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden waren - in diesem Fall entstand dem Anleger ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Schrieb er mit Verkäufen binnen Jahresfrist rote Zahlen, entstand ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, der als Verlustvortrag für die Folgejahre festgestellt werden konnte. Seit 2009 müssen Gewinne aus Aktienverkäufen unabhängig von der Haltedauer der Aktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden - die Banken behalten seitdem direkt Abgeltungsteuer auf die Gewinne ein.