Unternehmen haben häufig ein Interesse daran, ihre betrieblichen Wirtschaftsgüter schnellstmöglich abzuschreiben, um ihren steuerlichen Gewinn frühestmöglich drücken zu können. Der Betreiber einer Windkraftanlage ist mit diesem Ansinnen kürzlich vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Er wollte den Zufahrtsweg zu seiner Windkraftanlage als bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) eingeordnet wissen, um auf dessen Anschaffungskosten eine degressive Abschreibung und Sonderabschreibungen vornehmen zu können.
Um spätere Erbstreitigkeiten zwischen den Kindern zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens weiterzugeben. Wenn das Vermögen vor allem aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Grundbesitz besteht, wird es häufig aufgeteilt. So auch in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG), bei dem die Richter entscheiden mussten, ob die Eigentümerin steuerlich gesehen ihren (zuvor verkleinerten) landwirtschaftlichen Betrieb auf eine ihrer Töchter übertragen oder ob sie den Betrieb durch die zeitgleiche Übertragung sämtlichen Grundbesitzes auf ihre beiden Töchter zerschlagen hat.
Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Das ist bekannt. Aber wie bemisst sich die Steuer? Unterliegt ihr alles sich auf dem Grundstück Befindliche? Oder sind Teile des Grundstücks davon ausgenommen? Diese Fragen musste unlängst das Finanzgericht Düsseldorf (FG) klären.
Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen. Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich sein, ob dieser mit Eigen- oder Fremdkapital des Gewerbetreibenden wirtschaftet.