Stellen Sie sich das einmal vor: Bei Ihnen findet eine Betriebsprüfung statt, bei der das Finanzamt zu einem Ergebnis kommt, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Ihre Klage dagegen ist erfolgreich. Und dann finden Sie im geänderten Bescheid einen Rechen- bzw. Übernahmefehler des Finanzamts, der zu einer höheren Steuerlast führt. Das Finanzamt weigert sich aber, den Fehler zu korrigieren. Was nun? Ob das Finanzamt in solch einem Fall den Bescheid noch einmal ändern muss oder nicht, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich im folgenden Fall mit den Voraussetzungen für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes und der Steuerbarkeit von Leistungen an Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts zu beschäftigen.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Entgelte, die Privatpersonen für die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen zahlen, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für eine Anzahlung ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Anzahlung gewusst hat, dass die Leistung voraussichtlich nicht erbracht wird.