Wer als Unternehmer Reiseleistungen erbringt, kann die sogenannte Margenbesteuerung nutzen und die Umsatzsteuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten für die Reise und dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag bemessen. Das deutsche Recht setzt für diese - häufige günstige - Besteuerungsvariante voraus, dass der Unternehmer die Reiseleistung direkt an Endverbraucher und nicht an andere Unternehmer erbringt.
Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Vorschrift des § 50a Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.
Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Vorschrift des § 50a Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.
Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Lieferung von Pflanzen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt jedoch keine Steuersatzermäßigung in Betracht, wenn ein Garten- und Landschaftsbauer eine Gartenanlage erstellt und dabei die Lieferung der Pflanzen und die Gartenbauarbeiten "aus einer Hand" erfolgen, so dass eine einheitliche komplexe Leistung vorliegt.