Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Kosten für die Adoption eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Zwar hatte der VI. Senat des BFH in einem Vorlagebeschluss aus 2013 die Absicht bekundet, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und kinderlosen Ehepaaren künftig einen Abzug von Adoptionskosten zuzugestehen, wenn sie eine künstliche Befruchtung aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ablehnen. In einem neuen Urteil aus 2015 hat der Senat jedoch eine Kehrtwende gemacht und das bisherige Abzugsverbot bestätigt, so dass Adoptiveltern steuerlich weiterhin leer ausgehen.
Es gibt Neuigkeiten zum Thema Mindestlohn: Die Aufwände der Unternehmer wurden jetzt verringert. Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz sind Unternehmer nämlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Bislang galt: Erst ab einer Grenze von mehr als 2.958 EUR brutto verstetigtem Arbeitsentgelt entfällt die Verpflichtung. Diese Einkommensschwelle wird mit der neuen Regelung, die seit dem 01.08.2015 gilt, ergänzt. Danach entfällt die Aufzeichnungspflicht bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich über 2.000 EUR brutto lag. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt.
Über die Pläne der Bundesregierung, kleinere Betriebe und Existenzgründer von entbehrlichen Berichts-, Melde- und Informationspflichten zu befreien, haben wir bereits im Frühling berichtet. Am 31.07.2015 ist das Bürokratieentlastungsgesetz nun auch verkündet worden.