Wie würden Sie sich fühlen, wenn Sie einen offiziellen Bescheid bekämen, in dem Sie dazu aufgefordert würden, Kindergeld über 15.066 EUR für die letzten zwei Jahre zurückzuzahlen? Vermutlich ähnlich hat sich eine mittellose Mutter gefühlt, die ein solches Schreiben erhielt. Darin wurde einerseits die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben und andererseits das Kindergeld zurückgefordert. Doch die Verfahrensregeln für die Festsetzung von Kindergeld sind eindeutig - und das kam der Mutter, die Staatsangehörige Sri Lankas war, zugute.
Seit 2012 werden volljährige Kinder nach dem Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung oder ihres Erststudiums nur noch dann steuerlich bei den Eltern berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Arbeiten sie in größerem Umfang, gehen den Eltern Kindergeld und Kinderfreibeträge verloren.
Bis zum 18. Geburtstag eines Kindes gewährt der Staat Eltern Kindergeld und Kinderfreibeträge, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres können die kindbedingten Vergünstigungen hingegen nur noch bezogen werden, wenn das Kind bestimmte "Verlängerungstatbestände" des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Ein volljähriges Kind wird beispielsweise nur noch in solchen Zeiträumen anerkannt, in denen es für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer höchstens viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und dem (mittlerweile ausgesetzten) gesetzlichen Wehrdienst befindet.
Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber das Kindergeld um monatlich 4 EUR und ab dem 01.01.2016 um weitere 2 EUR erhöht. Nach der Anhebung ergeben sich folgende Monatsbeträge: