Viele deutsche Unternehmer müssen bei der Umsatzsteuer die Regeln der sogenannten Sollbesteuerung beachten: Sie müssen die Steuer an das Finanzamt abführen, noch bevor sie das Geld von ihrem Vertragspartner erhalten haben. Das ist zuweilen ärgerlich, da die Unternehmer die Umsatzsteuer vorfinanzieren müssen.
Als Unternehmer müssen Sie unterscheiden, ob eine Ausgabe betrieblich oder schon privat ist. Spätestens bei Zweifeln sollten Sie Ihren Steuerberater aufsuchen. Denn eine Fehlentscheidung kann mitunter existenzbedrohende Konsequenzen haben.
Im Fall eines Einspruchs bleibt eine Steuernachzahlung, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, zunächst weiterhin fällig. Sofern das Finanzamt dem Einspruch nicht innerhalb der (regelmäßig vierwöchigen) Zahlungsfrist abhilft, muss der Einspruchsführer die Steuer also zunächst zahlen. Folgt das Amt dem Einspruchsbegehren später, erstattet es die zu viel gezahlte Steuer wieder zurück. Will der Einspruchsführer die strittige Steuer auch nicht vorübergehend zahlen, kann er beim Amt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und die strittigen Steuerforderungen damit solange "einfrieren" lassen, bis über den Einspruch entschieden ist.
Was gilt, wenn das Finanzamt in einem Steuerbescheid etwas vergisst, sich nachträglich jedoch wieder "erinnert"? Darf es den Steuerbescheid ändern? Ist die Änderung zum Vorteil des Steuerpflichtigen, hat dieser sicher nichts dagegen. Eine Änderung zum Nachteil ist jedoch verständlicherweise ärgerlich. Grundsätzlich kann das Finanzamt, wenn es von einer neuen Tatsache erfährt, auch bestandskräftige - also eigentlich nicht änderbare - Bescheide korrigieren. Ist aber eine vergessene als neue Tatsache in diesem Sinne zu werten?