In einem schon einige Jahre zurückliegenden Fall des Finanzgerichts Köln (FG) war der Kläger Vorstandsmitglied und Aktionär einer AG. Er war aufgrund falscher Bilanzen und einer darauf basierenden zu hohen Dividendenausschüttung vom Insolvenzverwalter der AG verklagt worden. Seine Schadenersatzzahlung wollte der Kläger daraufhin als Werbungskosten geltend machen und damit seine Einkünfte mindern.
Ist Ihnen am Arbeitsplatz schon einmal ein innovativer Gedanke gekommen, wie sich ein bestimmter Arbeitsablauf optimieren ließe? Im Fall eines Verkaufsleiters war der Gedanke sogar so genial, dass sich sein Arbeitgeber direkt an die Umsetzung machte. Allerdings erhielt der Verkaufsleiter erst nach jahrelangen Streitigkeiten eine Vergütung für seine Erfindung.
Die Insolvenz seines Arbeitgebers hatte für einen Arbeitnehmer aus Bayern kürzlich auch aus steuerlicher Sicht ungünstige Folgen. Vor der Insolvenz im August 2006 hatten die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und der Arbeitnehmer dafür im Januar 2007 eine Abfindung von 158.500 EUR erhält. Zur Auszahlung dieses Betrags kam es jedoch nicht, da über das Vermögen der Firma wenige Tage vor dem Fälligkeitstermin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Erst 2009 zahlte der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer einen ersten Teilbetrag von 55.000 EUR aus, eine zweite Teilzahlung von 50.000 EUR folgte schließlich in 2011.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können von Arbeitnehmern bis zu bestimmten gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen steuerfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass die Zuschläge für Arbeit gezahlt werden, die tatsächlich zu begünstigten Zuschlagszeiten geleistet wurde.