Es war schon länger abzusehen und nun ist es passiert: Nachdem der Bundesfinanzhof bereits 2011 Zweifel geäußert und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen hatte, kam nun die Antwort. Das aktuell geltende Grunderwerbsteuergesetz ist teilweise verfassungswidrig und muss rückwirkend zum 01.01.2009 geändert werden. Spannend sind nun die folgenden zwei Fragen: Was genau ist verfassungswidrig? Und welche Folgen hat die rückwirkende Änderung?
Als privater Grundstücksbesitzer haben Sie sicher bereits gehört, dass der Veräußerungsgewinn bei einem Grundstücksverkauf regelmäßig nicht versteuert wird, sofern zwischen Erwerb und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Unter den Grundstücksbegriff fallen auch grundstücksgleiche Rechte. Das Erbbaurecht ist zum Beispiel ein solches Recht. Nicht von diesem Begriff erfasst wird dagegen der Erbbauzins. Dieser ist vielmehr wie ein Mietaufwand zu verstehen, wie das Finanzgericht Köln (FG) kürzlich noch einmal klargestellt hat. Zwar wird der Erbbauzins in der Regel für die Nutzung des Erbbaurechts gezahlt, die Zinsen stellen aber keine Anschaffungskosten für dieses Recht dar. Und ohne Anschaffung auch keine Veräußerung und damit kein Veräußerungsgewinn - oder?
In Zeiten niedriger Zinsen und unsicherer Kapitalmärkte sind Immobilien zu begehrten Anlageobjekten geworden. Wer mit der Vermietung einer Immobilie Geld verdienen will, sollte allerdings die steuerlichen Regeln kennen, die für Vermietungstätigkeiten gelten. Zentral ist für Vermieter die Frage, wie sich die Kosten des Objekts steuermindernd absetzen lassen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat die geltenden Regeln zu dieser Frage kürzlich wie folgt zusammengestellt:
Mit der Beteiligung an einer Gesellschaft wird man nicht automatisch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Das zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).